Wer nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leistet, muss bei Schäden in der Regel weder Schadenersatzforderungen noch strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne "Risiko raus!" hin. "Grundsätzlich kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden – weder für Schäden an fremden Sachen noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung", heißt es in einer Mitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Helfer müsse also weder für den Ersatz von Kleidung aufkommen, die beim Verbinden einer Wunde beschädigt oder beschmutzt wurde, noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage. "Hilfe muss jeder leisten, denn unterlassene Hilfeleistung ist strafbar", heißt es in der Mitteilung weiter.Jeder könne zumindest Hilfe herbei holen oder einen Notruf absetzen. Erleidet der Helfer bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden, so könne er Schadenersatz vom Verletzten, dessen Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Bei Verletzungen durch eine Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb greife der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Weitere Informationen enthält die Broschüre "Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer" der DGUV.

http://www.dguv.de