Unregelmäßige Pausen am Fließband, fehlende Schutzkleidung an der Schlagmaschine oder ungenügende Sicherung beim Fensterputzen – so mancher Arbeitgeber und Mitarbeiter nimmt es mit dem Arbeitsschutz nicht so genau und spielt auf Risiko. Dabei ist der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet, gegenüber seinen Mitarbeitern eine bestimmte Sorgfaltspflicht einzuhalten. Darauf weist der TÜV Rheinland hin. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, handelt er fahrlässig und muss, wenn ein Mitarbeiter einen Unfall hat, mit hohen Geld- oder sogar Haftstrafen rechnen. "Damit es auf beiden Seiten gar nicht erst soweit kommt, sollten sich Unternehmen nach bestimmten Arbeitsschutzkriterien zertifizieren lassen", rät Gjergj Dojani vom TÜV Rheinland. Er prüft Firmen nach dem weltweit in über 80 Ländern anerkannten Arbeitsschutzmanagementsystem "Occupational Health and Safety Assessment Series", kurz OHSAS 18001. Eine Zertifizierung verdeutlicht laut TÜV nach außen, dass ein Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um die vorgeschriebenen behördlichen Auflagen zu Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllen zu können. Doch damit während der Arbeit keine Unfälle passieren, ist auch der Arbeitnehmer gefordert. Der Chef gibt gewisse Arbeitsschutzregeln vor. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, trägt er an einem möglichen Unfall seinerseits selbst die Schuld. "Folgt ein Arbeitnehmer etwa nicht der Anweisung, an der Schlagmaschine eine Schutzbrille zu tragen, kann sein Arbeitgeber das von ihm einfordern und ihn außerdem abmahnen", so Dojani.