Stechende Kopfschmerzen, hohes Fieber und eine triefende Nase: In der kalten Jahreszeit ist die Ansteckungsgefahr am größten – und damit auch die Zahl der Krankmeldungen. Aber: Wer morgens im Bett bleibt und seinen Arbeitgeber erst Stunden später informiert, riskiert eine Abmahnung. "Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit ‚unverzüglich‘ melden. Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn Bescheid zu sagen", rät Axel Döhr, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Zwar ist die Uhrzeit, wann man sich krankmelden muss, im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Aber der Anruf beim Chef oder die Email an die Personalabteilung darf nicht hinausgezögert werden. "Nur so hat das Unternehmen die Chance, auf den Ausfall zu reagieren", erklärt Döhr. Wer also normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber informieren – und sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage – Samstag, Sonntag und Feiertage zählen mit – muss dem Unternehmen am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Vorsicht: Diese Vorlagepflicht gilt bei manchen Unternehmen bereits ab dem ersten Tag.

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