Terminstress zum Jahresschluss, vorweihnachtliche Hektik, volle Restaurants – für Unternehmen, deren Weihnachtsfeier daran zu scheitern droht, gibt es eine Alternative: Sie können auch noch zu Beginn des neuen Jahres nachfeiern. Um den Versicherungsschutz brauchen sie dabei nicht zu fürchten. Dieser gilt für alle Betriebsveranstaltungen, egal, wann sie stattfinden, so die  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Manche Unternehmen meiden deshalb bewusst das „Dezemberfieber“ und verlegen die Weihnachtsfeier ganz einfach auf den ruhigen Januar – als Jahresanfangsfeier. Dann haben alle wieder Zeit, es gibt Platz im Restaurant, und man richtet den Blick eher nach vorne als zurück. Wer sich auf der Feier oder auch auf dem Hin- oder Rückweg etwa das Bein bricht, ist versichert – es sei denn, Alkoholgenuss war die maßgebliche Ursache für den Unfall. "Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für alle betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen", so Sandra Kollecker von der BGW, "also gegebenenfalls auch für Weihnachtsfeiern, die eigentlich gar keine sind." Entscheidend ist laut BGW, dass die Unternehmensleitung zur Feier einlädt und alle Mitarbeiter willkommen sind. In größeren Firmen könne dies auch abteilungsbezogen organisiert sein. Nicht versichert sei hingegen die private Feier unter Kollegen ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung – auch wenn das Beisammensein in Betriebsräumen stattfindet. Völlig unerheblich ist laut BGW jedoch der Anlass oder der Termin: Das kann die Weihnachtsfeier im Dezember ebenso sein wie die Jahresanfangsfeier im Januar.

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