Geht es auf die Weihnachtszeit zu, wollen viele Chefs mit gemeinsamen Unternehmungen den Gemeinschaftssinn im Betrieb stärken. Damit die Teilnehmer dabei gesetzlich unfallversichert sind, gibt es einige Grundregeln zu beachten. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG hin: Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Aktion die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander fördert. Sie muss daher allen Betriebsangehörigen offen stehen. Für die Planung und Veranstaltung kann die Unternehmensleitung einen Beauftragten bestimmen, zum Beispiel einen Festausschuss. Wichtig ist, dass die Unternehmensleitung oder deren Stellvertretung die Feier selbst besucht. Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, ehemalige Mitarbeiter oder Familienangehörige besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Auf der Feier sind alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck entsprechen, versichert – wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Der Schutz gilt auch für Vor- und Nachbereitungshandlungen, beispielsweise für das Schmücken des Raumes. Unfallversichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier, unter denselben Voraussetzungen wie die Wege von und zur Arbeitsstelle. Private Unterbrechungen des Weges – etwa, um noch schnell einige Besorgungen zu machen, sind nicht versichert. Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Anschlussfeten sind Privatsache – auch wenn sie in der gleichen Lokalität stattfinden wie zuvor die offizielle Feier.

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