Abhängig Beschäftige sind gesetzlich unfallversichert – auch wenn sie illegal tätig werden. Das hat der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Schwarzarbeiter hatte auf einer Brückenbaustelle schwere Stromverletzungen  erlitten, so dass ihm Gliedmaßen amputiert werden mussten. Die Berufsgenossenschaft hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt. Ein Beschäftigungsverhältnis könne nicht nachgewiesen werden. Es sei durchaus möglich, dass der junge Mann als Selbstständiger tätig geworden sei. Die Darmstädter Richter gaben dem Kläger Recht und verurteilten die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass der verletzte junge Mann als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Brückenarbeiten angewiesen worden und sollte hierfür einen festen Stundenlohn erhalten. Material, Werkzeug und selbst Schutzhandschuhe seien ihm zur Verfügung gestellt worden. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich. Die Annahme der Berufsgenossenschaft, der Kläger habe als selbstständiger Unternehmer auf der Brücke gearbeitet, sei lebensfremd. Ferner sei  unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus.

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