Alle Jahre wieder finden in der Vorweihnachtszeit Veranstaltungen für Beschäftigte statt, um sich auszutauschen und gemeinsam zu feiern. Doch egal ob beim Weihnachtsfrühstück oder auf dem Fest am Abend – wie sieht es dabei eigentlich mit der Versicherung aus? BGHM-Experte Karl-Heinz Schwirz erklärt, wann betriebliche Veranstaltungen unter dem Versicherungsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Verbundenheit zwischen Geschäftsführung und Belegschaft
„Die Veranstaltung muss insbesondere der Pflege der Verbundenheit zwischen der Geschäftsführung und der Belegschaft dienen“, sagt Schwirz. Eine Feier nur von Beschäftigten untereinander unterliegt somit nicht dem Versicherungsschutz. Stehen die Gestaltung der Freizeit, die reine Unterhaltung oder die Erholung im Vordergrund, fehlt es ebenfalls am notwendigen wesentlichen Betriebszusammenhang. Die Veranstaltung muss vom Unternehmer veranlasst und von seiner Autorität getragen werden oder mit seiner Billigung stattfinden. Auch von Firmenangehörigen wie dem Betriebs- oder Personalrat organisierte Veranstaltungen erfüllen die vorgegebenen Voraussetzungen, wenn sie vom Unternehmer gebilligt oder gefördert werden. Seine Erlaubnis und Unterstützung zu einer privaten Feier im Betrieb reicht im Allgemeinen nicht aus.
Veranstaltung muss allen Beteiligten offenstehen
Ein weiterer wesentlicher Punkt betrifft die Teilnehmer. „Die Veranstaltung muss allen Beschäftigten offenstehen und die Gesamtheit der Belegschaft ansprechen“, erklärt BGHM-Experte Schwirz. Ermöglicht das Unternehmen nur einer bestimmten Anzahl seiner Beschäftigten die Teilnahme oder spricht es nur einen bestimmten Adressatenkreis an, so handelt es sich nicht um eine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung. Eine feste Mindestbeteiligungsquote wird nicht verlangt. Bei Feiern in kleineren Einheiten reicht es aus, wenn die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung stattfindet. Ihre persönliche Anwesenheit ist nach neuer Rechtsprechung nicht erforderlich, es genügt die Anwesenheit eines beauftragten Vorgesetzten. „In der Regel sollten an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur Angehörige des Unternehmens teilnehmen“, erklärt Schwirz weiter. „Dies ist jedoch nicht zwingend: Auch die Teilnahme des Ehepartners oder einer den Versicherten nahestehenden Person steht dem Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer des Unternehmens nicht entgegen.“
Versicherungsschutz umfasst zum Beispiel Tanzen oder Kegeln
Wie sieht es denn mit den versicherten Tätigkeiten bei einer Gemeinschaftsveranstaltung aus? „Der Unfallversicherungsschutz umfasst bei einer Gemeinschaftsveranstaltung alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck und der Eigenart der Veranstaltung vereinbar sind – Tanzen oder Kegeln zum Beispiel“, sagt Schwirz. Soweit der Genuss von alkoholischen Getränken auf einer Gemeinschaftsveranstaltung üblich ist, führt dies nicht grundsätzlich zum Verlust des Versicherungsschutzes. „Es sei denn, der Versicherte wäre nicht mehr fähig, zu arbeiten, oder der Alkoholgenuss bildet die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls.“ Der Versicherungsschutz für die Gemeinschaftsveranstaltung endet, sobald sie der Unternehmer oder sein Beauftragter, zum Beispiel der Betriebsratsvorsitzende, schließt. Ausreichend ist es auch, wenn die Gemeinschaftsveranstaltung von vorneherein nur für eine bestimmte Uhrzeit angesetzt ist. Bleiben Betriebsangehörige nach Ende der offiziellen Feier noch längere Zeit privat zusammen, so lösen sie sich von der versicherten Tätigkeit. Ihr Heimweg ist aber noch versichert, wenn er innerhalb von zwei Stunden nach Ende der Veranstaltung angetreten wird. „Generell gilt: Um zu beurteilen, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist stets eine Gesamtbetrachtung der Umstände erforderlich“, sagt Schwirz. „Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall."
(Quelle: BGHM)