(MM) „Persönliche Schutzausrüstung“ umfasst nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) „jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.“ Der Arbeitgeber darf dabei nur Persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten bereitstellen, die neben ihrer Schutzfunktion „den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entsprechen“. Manche Mitarbeiter benötigen aufgrund körperlicher Einschränkungen jedoch eine persönlichere Schutzausrüstung als andere. Beispielhaft betrachten wir die orthopädische Zurichtung von Sicherheitsschuhen, die Anpassung von Schutzhandschuhen für Versehrte und Gehörschutzlösungen für Anwender mit eingeschränktem Hörvermögen.