Das Jugendarbeitsschutzgesetz feiert 50. Geburtstag: Es trat am 9. August 1960 bundesweit in Kraft und legte unter anderem das Mindestalter einer Beschäftigung auf 14 Jahre fest und verbot Akkord- und Fließbandarbeit bis zum 18. Lebensjahr. Seither wurde das Gesetz mehrfach novelliert und an neuere Entwicklungen angepasst. Die Kernaussage ist aber die gleiche geblieben: Weil Kinder und Jugendliche weniger widerstandsfähig sind als Erwachsene, bedürfen sie eines besonderen Schutzes, zum Beispiel bei Arbeitszeit, Arbeitslage, Urlaubstagen, Ruhezeiten und Sicherheitsbestimmungen. Dieser Schutz ist laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) besonders wichtig, da Statistiken zeigen, dass Berufsanfänger beispielsweise im Vergleich zu älteren Beschäftigten ein erhöhtes Unfallrisiko tragen. "Sie sind unerfahren, kennen die Abläufe nicht und sind häufig nicht für Probleme der Sicherheit sensibilisiert", heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums. Informationen und verständliche Erklärungen zur gesetzlichen Regelung gibt eine neue Broschüre mit dem Titel "Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung". Sie steht auf den Internetseiten des BMAS als Download bereit.

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