Wer auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte einen Unfall erleidet, steht in Deutschland unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der "richtige" Weg ist dabei nicht zwingend der kürzeste, es kann auch der verkehrsgünstigere sein. Aber wer auf dem Dienstweg zur Arbeit noch beim Bäcker die Brezeln für die Frühstückspause kaufen oder auf dem Heimweg das Auto auftanken möchte, weicht damit unter Umständen von den mitversicherten Pfaden ab. "Wird der Weg für private Zwecke genutzt oder sogar verlassen, unterbricht das den Versicherungsschutz. Und zwar so lange, bis die Fortbewegung zum ursprünglichen Ziel wieder aufgenommen wird", so Werner Lüth, Fachmann für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. Die Unterbrechung beginnt dabei bereits mit dem Absteigen vom Fahrrad, dem Setzen des Blinkers oder Verlassen des Pkws. Eine der wenigen erlaubten Ausnahmen bildet zum Beispiel das Abholen von Mitgliedern einer Fahrgemeinschaft. "Wenn ich in einem Mehrfamilienhaus wohne, beginnt mein Arbeitsweg nicht beim Durchschreiten der Wohnungstür, sondern erst an der Haustür, die auf den Bürgersteig führt. Wenn ich mich also im Treppenhaus verletze, ist dies kein Arbeitswegeunfall", so Lüth weiter. Der Arbeitsweg endet beim Betreten des Bürogebäudes beziehungsweise beim Passieren des Werkstores. Ob Auto, Fahrrad oder Rollschuhe, die Art des Fortbewegungsmittels spielt keine Rolle, der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, selbst wenn es ein höheres Unfallrisiko birgt. Eine Besonderheit stellt eine betriebliche Feier dar. Hier sind Hin- und Rückweg dann versichert, wenn die Veranstaltung vom Unternehmen ausgerichtet und getragen wird. Darüber hinaus muss sie allen Mitarbeitern zugänglich sein. Ist der offizielle Charakter nicht gegeben, zählt sie als Privatveranstaltung. "Zahlt der Chef irgendwann die Rechnung und verabschiedet sich mit den Worten, dass der offizielle Teil beendet ist, endet für alle Mitarbeiter, die weiterfeiern, der Versicherungsschutz", so Lüth.

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