Am 1. Juni 2015 tritt die vor kurzem verabschiedete Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Den Unternehmen bleibt nur wenig Zeit, ihren Betrieb im Hinblick auf die neuen Rechte und Pflichten in der Verordnung umzustellen, warnt die DEKRA. Der Arbeitgeber ist künftig unmittelbar verantwortlich für die Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln, Aufzügen, Druckanlagen und die Einhaltung der Prüfpflichten. „Ein Betreiber ist nicht mehr Adressat der neuen Verordnung. Es empfiehlt sich deshalb, dass sich die Arbeitgeber von Sachverständigen unterstützen lassen, vor allem bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung der Anlagen und der Ermittlung der Prüffristen“, so die DEKRA weiter. Die Verordnung berücksichtigt nun speziell Bereiche, die sich als besonders unfallträchtig erwiesen haben, beispielsweise bei Instandhaltungsarbeiten oder Störungen. Das Augenmerk müssen Betreiber laut DEKRA auch auf das Thema Gefahrstoffe legen: Die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Dazu sei ein Fachmann mit speziellen Kenntnissen des neuen Gefahrstoffrechts nötig. Die Prüfpflichten von Anlagen mit Explosionsgefährdung sind nach wie vor in der BetrSichV geregelt. Die Novellierung gleicht die deutsche Verordnung an europäische Vorschriften an. Für alle betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies eine Neuorganisation der Dokumentation. Die Dokumente dürfen zukünftig auch elektronisch archiviert werden und nicht mehr nur in Papierform. (Foto: DEKRA)