Ohne Gehörschutz darf in Lärmbereichen nicht gearbeitet werden. Das gilt auch für Personen, die ein Hörgerät tragen. Für die Betroffenen bedeutet das häufig: Hörgerät raus, Gehörschutz auf, Kommunikation vorbei – denn die Kombination von Hörhilfe und Gehörschutz ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht zulässig. Diese zusätzliche Einschränkung von Menschen mit einer Schwerhörigkeit ist nun vorbei: Jetzt lässt sich zuverlässig prüfen, ob ein Hörgerät gleichzeitig auch als Gehörschutz funktioniert. Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat dafür ein spezielles Prüfverfahren entwickelt.
Laut Statistik trugen 2014 in Deutschland rund 1,9 Millionen Menschen im arbeitsfähigen Alter ein Hörgerät. Bei Arbeiten in Lärmbereichen kann das zu Problemen führen: Wird nämlich ein normales Hörgerät unter dem Gehörschutz getragen, lässt sich eine Gehörgefährdung nicht ausschließen. Der Grund: Das Hörgerät verstärkt auch unter der Kapsel den Schall, bis hin zu eventuell gehörschädigenden Pegeln. Deshalb ist diese Kombination am Arbeitsplatz nicht erlaubt.
„Ohne Hörgerät sind Menschen mit einer Hörbehinderung stark in ihrer Kommunikation eingeschränkt“, sagt Dr. Sandra Dantscher, Lärmexpertin im IFA. „Tragen sie dann noch, wie vorgeschrieben, Gehörschutz, werden Kommunikation und auch Orientierung fast unmöglich, denn Ansprache durch Vorgesetze oder das Team, aber auch Warnsignale werden nicht mehr gehört.“
Die Forscher und Forscherinnen am IFA haben ein Prüfverfahren entwickelt, mit dem sich klären lässt, ob ein Hörgerät auch Gehörschutzqualität besitzt. Dazu müssen bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein. Dantscher: „Das Gerät darf beispielweise nur bestimmte Frequenzen verstärken, es muss das Sprachsignal gut von Störgeräuschen trennen und es muss ein spezielles Arbeitsplatzprogramm besitzen, das eine Schallverstärkung bis zu gehörschädigenden Pegeln verhindert.“
Entsprechende vom IFA zertifizierte Produkte sind bereits auf dem Markt erhältlich. Dantscher: „Die Schutzbrille mit Korrekturgläsern war ja nie ein Problem. Jetzt ist auch das Hörgerät mit Gehörschutzfunktion keines mehr. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen sogar die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Kosten dafür.“ Nicht nur ein Beitrag zu umfassender Prävention, sondern auch einer zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz.
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert Lärmbereiche als Arbeitsbereiche, in denen der durchschnittliche Lärmpegel über den Tag bei 85 dB(A) oder höher liegt. Dann muss Gehörschutz getragen werden. Menschen mit einer Hörminderung dürfen generell keinem gehörgefährdenden Lärm am Arbeitsplatz ausgesetzt sein, damit sich der Hörschaden nicht verschlimmert. Für sie beginnt die Tragepflicht von Gehörschutz bereits bei 80 dB(A).