Im November und Dezember treffen sich viele Belegschaften zur Weihnachtsfeier. Doch Vorsicht: Glühwein oder Punsch heben die Stimmung, erhöhen aber auch die Unfallgefahr. Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne "Risiko raus!" hin. Alkohol in gesüßten Heißgetränken entfaltet schnell seine Wirkung im Körper, die Fahrt mit dem eigenen Auto ist danach tabu. Christian Kellner, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Verkehrssicherheitsrates: "Durch den Zucker geht der Alkohol schneller ins Blut. Bereits nach geringen Mengen besteht eine erhöhte Unfallgefahr und eine allgemeine Tendenz zu risikoreichem Verhalten. Deshalb sind nach dem Genuss von Glühwein und Co. öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis die sichere Alternative zum eigenen Fahrzeug." Die kritische Grenze für das sichere Führen eines Fahrzeuges ist schnell erreicht. Ab 0,3 Promille steigt die Unfallgefahr im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer um das Doppelte an. Wer Alkohol trinkt, sollte sein Auto stehen lassen. Ansonsten gefährdet er nicht nur sich und andere, sondern auch seinen Versicherungsschutz. Damit Betriebsfeiern – dazu zählt auch der Weg hin und zurück – unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
1) Der Unternehmer muss mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken. 2) Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen. 3) Der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter müssen teilnehmen. Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.

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