(E) Das Coronavirus dominiert die Schlagzeilen und stellt Betriebe aktuell vor besondere Anforderungen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Neben diesem wichtigen Thema gibt es aber noch weitere Gefährdungen für Beschäftigte, die mit geeigneten Maßnahmen minimiert werden können. Lärm am Arbeitsplatz ist eine davon und noch immer eine unterschätzte Gefahr. Die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit ist nach Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) seit Jahren deutschlandweit eine der häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) weist deshalb besonders auf die Gefahren eines hohen Geräuschpegels bei der Arbeit hin.

Betroffene bemerken die Lärmschwerhörigkeit meist erst, wenn der Verlust des Hörvermögens bereits eingetreten ist. „Dann ist die Erkrankung schon fortgeschritten und in jedem Fall irreversibel. Auch Hörgeräte können diesen Verlust nicht mehr ausgleichen“, sagt Peter Hammelbacher von der BGHM. Er rät: „Der wirksamste Schutz für das Gehör ist, Lärm am Arbeitsplatz von vornherein zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.“

Für die Entwicklung wirksamer und nachhaltiger Präventionsmaßnahmen gegen Lärm eignet sich die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung besonders gut. Arbeitgeber können auf dieser Basis passende Schutzmaßnahmen ergreifen und umsetzen. Welche das sind, ist auch vom durchschnittlichen Schallpegel abhängig. In einer Werkstatt zum Beispiel können ungeschützte Ohren 80 bis 85 dB(A) ausgesetzt sein. Ab diesem Wert wird es für das Gehör gefährlich. Unternehmer müssen deshalb unter anderem kostenlosen Gehörschutz zur Verfügung stellen und eine Vorsorge anbieten. Decken und Wände dürfen den Schall nicht komplett reflektieren, sondern müssen ihn zu mindestens 30 Prozent absorbieren.

Bei einem Schallpegel zwischen 85 und 100 dB(A), wie er beispielsweise in der Stahlbauhalle herrschen kann, sind die gesetzlichen Vorgaben umfangreicher und strenger. Für diese Bereiche müssen Arbeitgeber zusätzlich zum Beispiel ein Lärmminderungsprogramm aufstellen. Lärmbereiche sind an den Zugängen zu kennzeichnen. Arbeitgeber müssen vor Aufnahme der Tätigkeit zudem eine Pflichtvorsorge anbieten. Auch das Tragen des Gehörschutzes ist obligatorisch.

Weitere Informationen und eine umfassende Dokumentensammlung gibt es auf den Seiten der BGHM.

 

http://www.bghm.de