Mitglieder einer Fahrgemeinschaft sind auf dem gemeinsamen Weg zu oder von der Arbeitsstelle auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht zusammen von einem Treffpunkt starten. So gehört das Abholen der einzelnen Mitfahrer von zu Hause zum versicherten Weg. Das hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mitgeteilt. Ebenso dauere der Versicherungsschutz beim Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen an. Allerdings solle die Reihenfolge so gewählt werden, dass sich die gefahrene Strecke nicht unnötig verlängert. „Bei Umwegen wird’s ohnehin heikel“, so Sandra Kollecker von der BGW. „Ein Tank-Stopp an der nächstgelegenen Tankstelle ist in der Regel versichert, wenn er ungeplant, aber notwendig ist, um den Arbeitsweg fortsetzen zu können. Nimmt der Fahrer einen – auch nur kleinen – Umweg in Kauf, um ein paar Cent billiger zu tanken, ist die Fahrgemeinschaft auf dieser Strecke nicht versichert, denn die angestrebte Ersparnis ist Privatsache und hat nichts mit der Arbeit zu tun.“ Auch der Abzweig zur Bäckerei, zum Zeitungskiosk oder zum Supermarkt sei Privatvergnügen. Eine Fahrgemeinschaft muss laut BGW nicht zwangsläufig nur aus Berufstätigen bestehen. Auch wenn Eltern ihre Kinder – und deren Freunde – auf dem Weg zur Arbeit am Kindergarten oder an der Schule absetzen, bildeten alle zusammen eine unfallversicherte Fahrgemeinschaft. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Mitfahrer bei unterschiedlichen Unfallversicherungsträgern versichert sind. Passiere ein Unfall, müssten allerdings die einzelnen Träger informiert werden, also bei Kindern sowie Angestellten im öffentlichen Dienst die zuständige regionale Unfallkasse und bei Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft die Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche.

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