Oft scheiden sich die Geister darüber, was man am Arbeitsplatz darf oder nicht. Besonders oft prallen unterschiedliche Auffassungen beim Thema Essen am Arbeitsplatz oder Radiohören aufeinander. Wie die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung schreibt, stellte das Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Urteil (AZ 8Sa 68/06) klar, dass in Dienstleistungsbetrieben zwischen Dienstlichem und Privatem zu trennen sei. Im konkreten Fall ging es um das Verhalten einer Altenpflegerin am Arbeitsplatz, doch versteht es sich nach Auffassung der Kammer in Dienstleistungsbetrieben mit Kundenbetrieb generell von selbst, dass nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen gegessen wird. Wer dem zuwider handelt, kann abgemahnt werden. Was aber gilt für Arbeitnehmer ohne direkten Kundenkontakt? Wenn die Tätigkeit es erlaubt und der Chef nichts dagegen hat, ist Essen laut den Richtern kein Problem. Man sollte dabei jedoch auf seine Kollegen Rücksicht nehmen: Wer leckere Fischbrötchen mit Zwiebelringen mag, sollte besser den Arbeitsplatz verlassen oder zumindest nachfragen, ob der Geruch den Kollegen stört. Ob Radiohören gestattet ist, entscheidet der Arbeitgeber gegebenenfalls zusammen mit dem Betriebsrat. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG/ 1 ABR 75/83)) kann ein Arbeitgeber Radiohören verbieten, wenn es nicht in den Rahmen der Tätigkeit passt oder einen Arbeitnehmer von seinen Aufgaben ablenkt. Diese Regelung gilt besonders an Arbeitsplätzen mit hohem Publikumsverkehr oder Telefonaufkommen. Arbeitnehmer, die dem Verbot zuwiderhandeln, müssen mit einer Abmahnung rechnen und im schlimmsten Fall sogar mit einer Kündigung. In dieser Situation hilft der Griff zum Kopfhörer auch nicht weiter, bei einem generellen Verbot ist auch der unzulässig.

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