Suchen Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Arzt auf, so sind sie dabei unfallversichert. Darauf weist die Zeitschrift "DGUV Arbeit und Gesundheit" in ihrer jüngsten Ausgabe hin. Dies gilt gleichermaßen für arbeitsmedizinische Vorsorge- und andere vorgeschriebene Untersuchungen. Grundsätzlich ist man jedoch bei Arztbesuchen nicht versichert, da die Gesundheit dem persönlichen Lebensbereich der Versicherten zuzurechnen ist. Ausnahmen ergeben sich aber immer dann, wenn der Arztbesuch erfolgt, weil ein Unfall am Arbeitsplatz passiert, eine Krankheit aufgrund der beruflichen Tätigkeit anerkannt wurde oder wenn der Arbeitgeber eine Untersuchung beim Arzt veranlasst, zum Beispiel eine für den Arbeitsplatz oder einen Auslandseinsatz vorgeschriebene Impfung. In diesen Fällen kommt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für die Folgen von Unfällen, etwa in einer Praxis oder auf dem Hin- und Rückweg, auf. Dies gilt auch für Unfälle, die sich bei weiterführenden Behandlungen wie Physiotherapie oder in der Rehabilitation ereignen. Zu den möglichen Leistungen gehören die medizinische Heilbehandlung sowie gegebenenfalls eine Entschädigung. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bemühen sich, die Gesundheit des Beschäftigten "mit allen geeigneten Mitteln" wiederherzustellen, sie wieder dauerhaft ins Erwerbsleben einzugliedern oder kümmern sich um die finanzielle Absicherung, zum Beispiel in Form einer Rente. In allen genannten Fällen müssen umgehend sowohl der Arbeitgeber als auch die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert werden. Die verletzte Person muss im Normalfall einem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Wenn eine Verletzte oder ein Verletzter irrtümlich zuerst seinen Hausarzt aufsucht, muss dieser den Patienten an einen D-Arzt überweisen. Eine Praxisgebühr fällt nicht an.

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