Gehen Auszubildende während ihrer Ausbildungszeit vorübergehend ins Ausland, so sind sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Versicherungsschutz bestehe entweder über den Ausbildungsbetrieb oder über die Berufsschule. Entscheidend sei, dass der Auslandsaufenthalt keine Unterbrechung des Ausbildungsverhältnisses darstellt und dem Ausbildungsziel dient. Der Ausbildungsbetrieb oder die Bildungsstätte müssten den Aufenthalt im Ausland befürworten. "Das heißt, der Auszubildende muss weiterhin den Weisungen des inländischen Ausbildungsbetriebes unterliegen", heißt es weiter. Hielten sich Auszubildende aus schulischem Anlass im Ausland auf, und sei der Auslandsaufenthalt von der Bildungseinrichtung organisiert, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. "Versichert sind dann alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der ausländischen Bildungseinrichtung oder der praktischen Tätigkeit liegen." Dies schließe die jeweilige An- und Abreise mit ein. Nicht versichert während der Zeit im Ausland seien alle Freizeitaktivitäten und privaten Besorgungen. Alle wichtigen Informationen rund ums Thema enthält die neue Broschüre "Sicher im Ausland – Auszubildende" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

http://www.dguv.de